Aus: antirepression, Beilage der junge Welt vom 06.07.2011


Unter Terrorverdacht

Der Paragraph 129b richtet sich immer öfter gegen linke und Befreiungsbewegungen. Nun zeichnet sich Ausweitung auf mutmaßliche Mitglieder der PKK in Deutschland ab

 

Nick Brauns


Bereits kurz nach den Anschlägen vom 11.September 2001 in den USA wurde im Strafgesetzbuch der Paragraph 129b Strafgesetzbuch über »terroristische Vereinigungen im Ausland« eingeführt. Damit war es möglich, Exilpolitiker zu verfolgen, die als Unterstützer von Befreiungsbewegungen ihrer Heimatländer bislang völlig legal und gewaltfrei in Deutschland aktiv waren. An sich legale Tätigkeiten wie Spendensammlungen für politische Gefangene, Presseinformationen über Menschenrechtsverstöße oder die Organisation von Kulturveranstaltungen können damit zur terroristischen Straftat werden, wenn sie nach Meinung der deutschen Justiz im Rahmen einer Vereinigung stattfinden, die etwa in der Türkei, in Afghanistan oder Sri Lanka auch bewaffnet für ihre Ziele eintritt. Die nur politisch zu beantwortende Frage, ob es sich bei der jeweiligen Vereinigung um Terroristen oder Freiheitskämpfer handelt, entscheidet das für die Erteilung einer Verfolgungsermächtigung nach Paragraph 129b StGB zuständige Bundesjustizministerium. Ausschlaggebend sind dabei offenkundig auswärtige Interessen der Bundesregierung wie etwa die Beziehungen zum NATO-Partner Türkei.

 

Die Zahl von 129-b-Ermittlungsverfahren stieg in den letzten Jahren rapide an. War das Bundeskriminalamt 2008 mit 57 neuen Verfahren nach Paragraph 129b StGB befaßt, so kamen im folgenden Jahr 95 und im Jahr 2010 gar 123 neue Verfahren dazu. »Eine Vielzahl dieser Ermittlungsverfahren wird im Zusammenhang mit den Anschlägen gegen die Bundeswehr in Afghanistan geführt«, begründet die Bundesregierung diesen Zuwachs mit dem Widerstand gegen die Besatzungstruppen. Während solche Ermittlungsverfahren gegen Taliban wohl mehrheitlich im Sande verlaufen werden, wurden in Deutschland nahezu alle bislang Angeklagten zu zum Teil langjährigen Haftstrafen verurteilt.

 

In einer ersten Erprobungsphase richtete sich der Paragraph 129b ausschließlich gegen in Deutschland lebende Anhänger isolierter islamistischer Organisationen wie der irakisch-kurdischen Ansar Al-Islam. Dann erfolgte die Ausweitung auf mutmaßliche Kader der in der Türkei militant kämpfenden marxistisch-leninistischen DHKP-C und schließlich auf Funktionäre der vom Verfassungsschutz als DHKP-C-Frontorganisation eingeschätzte aber legal in Deutschland tätige Anatolische Föderation. In Düsseldorf läuft zur Zeit ein Verfahren gegen vier Tamilen, die beschuldigt werden, Kader der Tamil Tigers aus Sri Lanka zu sein. Da die LTTE, der die Angeklagten laut Staatsanwaltschaft Spenden und Ausrüstungsgegenstände zukommen ließen, auch auf der Terrorliste der EU aufgeführt wird, erfolgte eine zusätzliche Anklage wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz.

 

Jetzt zeichnet sich eine Ausweitung der Anwendung des Paragraphen 129b StGB auf die bislang bereits durch das PKK-Verbot verfolgte kurdische Befreiungsbewegung ab, die im Nahen Osten über Millionen Anhänger verfügt und auch in Deutschland Zehntausende zu Großdemonstrationen mobilisieren kann. So steht ab Mitte August erstmals ein mutmaßlicher Kader der Arbeiterpartei Kurdistans PKK wegen »Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland« vor einem deutschen Gericht. Aufgrund seiner Kadertätigkeit im Bundesgebiet soll er nach der Logik des Terrorparagraphen zugleich für Guerillaaktionen in Kurdistan verantwortlich gemacht werden.

 

In einem Revisionsverfahren gegen den zuvor vom Frankfurter Oberlandesgericht wegen Mitgliedschaft in einer inländischen kriminellen Vereinigung nach Paragraph 129 StGB bereits verurteilten Aktivisten hatte der Bundesgerichtshof das nach den »Maßstäben der bisherigen Rechtsprechung ausgerichtete« Urteil aufgehoben, da die PKK-Strukturen in Deutschland als »unselbständiger Teil der Auslandsorganisation« einzustufen seien. Ausdrücklich bezieht sich der Senat dabei auf vorangegangene Pilotverfahren gegen mutmaßliche DHKP-C-Mitglieder. Nur weil die Arbeiterpartei Kurdistans eine größere öffentliche Aufmerksamkeit genieße und eine deutlich höhere Anzahl von Mitgliedern habe, sei keine ungleiche Bewertung gerechtfertigt.

 

Das Bundesjustizministerium hat die für eine Strafverfolgung notwendige Einzelermächtigung im Falle des ab August vor Gericht stehenden kurdischen Aktivisten inzwischen erteilt. Ob eine generelle Ausweitung dieser 129b-Verfolgungsermächtigung auf alle laut Verfassungsschutz 11500 PKK-Mitglieder in Deutschland folgt, hängt wohl auch vom Ausgang dieses Pilotverfahrens ab.